Förderverein der Beschützenden Werkstätte
Satzung
des Vereins zur Förderung der Beschützenden Werkstätte
für geistig und körperlich Behinderte Heilbronn e.V.
I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
1. Der Verein führt den Namen:
Verein zur Förderung der Beschützenden Werkstätte
für geistig und körperlich Behinderte Heilbronn e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Heilbronn.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heilbronn unter dem Aktenzeichen VR 2529 eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist ausschließlich die ideelle und finanzielle Förderung des Vereins “Beschützende Werkstätte für geistig und körperlich Behinderte Heilbronn e.V.” mit Sitz in Heilbronn (nachstehend “Beschützende Werkstätte” genannt).
2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere erfüllt durch die Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden, Einwerbung von Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Ziff. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft als die Beschützende Werkstätte ist nicht zulässig.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zu Mitgliedern können volljährige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sowie Personenhandelsgesellschaften berufen werden, und zwar auf Vorschlag eines Mitglieds.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederzahl soll nicht unter 7 herabsinken und soll in der Regel die Zahl von 25 nicht überschreiten.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit dem Tod.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch jederzeit mögliche schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
3. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solch wichtiger Grund ist z. B. ein eingeleitetes Konkursverfahren über das Vermögen eines Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung des Vorstandes mit Begründung kann das ausgeschlossene Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand Beschwerde zur Mitgliederversammlung erheben. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, wobei die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds bis dorthin ruhen.
III. VEREINSORGANE
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird unter Wahrung einer Frist von mindestens 7 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen. Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Auf schriftlich gestellten und begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheidet.
3. Im übrigen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Beschlüsse können bei allseitigem Einverständnis auch schriftlich im Umlauf gefasst werden. Die Teilnahme am schriftlichen Verfahren gilt als Einverständnis.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Wahl des Kassenprüfers;
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und Genehmigung der
Jahresrechnung;d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
f) Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Auflösung des
Vereins.
5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, der zweite Vorsitzende.
6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und einem von der Mitgliederversammlung hierfür jeweils bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Wahlen erfolgen jeweils auf die Dauer von 3 Jahren. Im Falle einer Verzögerung führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten Wahl. Beim Wegfall eines Vorstandsmitglieds regelt der restliche Vorstand die Wahrnehmung dieser Aufgaben kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied oder ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die dann stattfindende Nachwahl gilt nur für die restliche Amtszeit des Gesamtvorstands.
§ 8
Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter, der zweite Vorsitzende, beide mit Alleinvertretungsmacht. Der zweite Vorsitzende sollte nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen.
Weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsmacht sind der Schriftführer und der Kassier. Sie sind stimmberechtigt bei Beschlussfassungen des Vorstands.
Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über die für den Verein wichtigen Belange und legt ihr die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann für die laufenden Geschäfte
einen Geschäftsführer bestellen, dessen Aufgabenbereich durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung geregelt wird.
§ 9
Verwaltung des Vereinsvermögens
1. Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im übrigen nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10
Geschäftsjahr, Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht zu erstellen.
V. AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 11
Auflösung des VereinsBei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Beschützende Werkstätte für geistig und körperlich Behinderte Heilbronn e.V., welcher es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke gemäß seiner Satzung zu verwenden hat.
§ 12
Liquidation
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand als Liquidator. Die für den Vorstand geltenden Satzungsbestimmungen gelten während der Liquidation entsprechend.
Heilbronn, den 28.04.2004
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